Evaluationslizenz für Machine@Hand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Erwerb einer nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkten Evaluationslizenz an der Software Machine@Hand, im folgenden SOFTWARE genannt.
(2) Die SOFTWARE wird dem Lizenznehmer nach Akzeptanz dieser Lizenzbestimmungen im Object Code zum download zur Verfügung gestellt.
(3) Fraunhofer räumt dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieser Vereinbarung nur das Recht ein, die SOFTWARE ausschließlich für dessen eigene interne Evaluation an der Betriebsstätte des Lizenznehmers zu nutzen. Die SOFTWARE darf nur unverändert genutzt werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt die SOFTWARE zu modifizieren, zu erweitern, zu vervielfältigen oder so mit anderer Software zu nutzen oder zu verbinden, dass deren Lizenzbestimmungen – z.B. Open Source-Bedingungen - auf die SOFTWARE anwendbar werden.
(4) Jedes Verändern durch bspw. Dekompilierung und Disassemblierung oder sonstige Maßnahmen des Reverse Engineering in Bezug auf die SOFTWARE sind untersagt.
(5) Jede Nutzung für kommerzielle, Produktions- oder Beratungszwecke oder für Zwecke Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die SOFTWARE gesichert zu speichern und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(6) Jede über die Nutzungsgestattung nach Ziffer (3) hinausgehende Nutzung der SOFTWARE wird im Fall der Nichtbeachtung u.a. mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen verfolgt.
(7) Jede Weitergabe der SOFTWARE an oder Nutzung durch Dritte ist untersagt.
(8) Die nach diesem Vertrag eingeräumte Evaluationslizenz wird unentgeltlich und nur für die Dauer von 30 Tagen eingeräumt.
(9) Der Lizenznehmer wird die SOFTWARE, deren Bezeichnung sowie Informationen technischer oder geschäftlicher Art, die von Fraunhofer als vertraulich bezeichnet wurden (nachstehend insgesamt Informationen genannt), Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit
- diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind,
- diese Informationen dem Lizenznehmer nicht schon vor der Mitteilung bekannt sind oder ihm danach durch einen Dritten mitgeteilt werden, ohne dass er von diesem zur Geheimhaltung verpflichtet wurde,
- diese Informationen vom Lizenznehmer nicht unabhängig von der Mitteilung entwickelt worden sind oder entwickelt werden oder
- Fraunhofer auf die vertrauliche Behandlung nicht schriftlich verzichtet hat.
(10) Fraunhofer erklärt, dass ihr keine Tatsachen bekannt sind, welche die Rechtsgültigkeit der Lizenzierung beeinträchtigen können. Es wird jedoch keine Haftung dafür übernommen, falls die Nutzung der SOFTWARE gemäß dieser Vereinbarung in Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingreift oder Schäden beim Lizenznehmer herbeiführt.
(11) Fraunhofer steht nicht dafür ein, dass die dem Lizenznehmer überlassene SOFTWARE richtig, fehlerfrei, vollständig oder für dessen Zwecke brauchbar ist. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
(12) Fraunhofer übernimmt keinerlei Wartungsverpflichtungen.
(13) Da es sich um eine prototypische SOFTWARE handelt und die Lizenz unentgeltlich eingeräumt wird, ist jegliche Haftung von Fraunhofer für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der SOFTWARE ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden wie den Verlust von Daten oder Betriebsstörungen sowie für entgangenen Gewinn.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall von Vorsatz.